AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jörg Steinhäuser Organisation         Adalbert-Stifter-Str.45         D-63477 Maintal

Geschäftsführung: Jörg Steinhäuser

Die JSO, die Jörg Steinhäuser Organisation ist ein Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a ff. BGB und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmer, Kunde genannt und dem Veranstalter  JSO  genannt.
Jede Luxus- oder Abenteuerreise ist gemäß § 651 k des BGB, mit Sicherungsschein für Pauschalreisen, bei der R+V, Allgemeine Versicherungs AG, versichert.
Mit der Anmeldung zu der in der jeweiligen beschriebenen Luxus- oder Abenteuerreise erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JSO, ohne nachträgliche Einwendungen, als geltend und verbindlich an.

§ 1 Buchungsauftrag
Der Buchungsauftrag, den der Kunde der JSO mit seiner Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme durch die JSO zustande. Die Anmeldung muss deutlich lesbar schriftlich, per Briefpost oder per Email, vorgenommen werden. Sie erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden, die auch für die Vertragsverpflichtungen aller in der Buchung mit aufgeführten Kunden einstehen. Mit der Abgabe der Buchung gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die JSO schriftlich bestätigt sind. Die Kunden, also Fahrer und Beifahrer, haften beide für den in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Reisepreis und evtl. verursachte Zusatzkosten.

§ 2 Buchungsabgabe
Nach der Buchungsabgabe erhält der Kunde die Buchungsbestätigung und die Rechnung. Achtung! Sämtlicher Schriftverkehr wird nur mit dem in der Buchung eingetragenen Kunden geführt, dieser ist verpflichtet alle seine mit angemeldeten Kunden zu informieren.

§ 3 Buchungsschluss
Buchungsschluss ist ein Monat vor der Abfahrt der Luxus- oder Abenteuerreise. Bei den zuständigen Behörden ist eine frühzeitige Antragstellung notwendig, da die Reise durch militärische Sperrgebiete führt und Genehmigungen für jeden Kunden beantragt werden müssen.

§ 4 Nachbuchungen
Nachbuchungen sind nur bedingt möglich. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich € 200,- pro Person für die nachträglichen Gebühren bei den tunesischen Behörden.

§ 5 Haftungsausschluss
Die Kunden, Fahrer und Beifahrer sowie auch die Kfz-Eigentümer, nehmen auf eigene Gefahr an der Luxus- oder Abenteuerreise teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für ihr Fahrzeug und für alle von ihnen oder ihrem Fahrzeug verursachten Schäden. Bei einem Fahrzeugdefekt, oder wenn die Teilnehmer sich nicht selbst helfen können, ist JSO behilflich. Der Kunde muss den Transport seines Fahrzeuges ab Standort der Havarie, wenn eine Bergung durch die Organisationsfahrzeuge nicht möglich ist, durch ortsansässige Abschlepp- oder Bergungsunternehmen selbst veranlassen, selbstverständlich ist auch hierbei die JSO behilflich.

§ 6 Haftungsausschlusserklärung
Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit der Absendung der Buchung und mit der Unterzeichnung der Haftungsausschlusserklärung, ohne nachträgliche Einwände, auf jeglichen Schadenersatz für alle bei der Luxus- oder Abenteuerreise irgendwie erlittenen Unfälle oder Schäden.

§ 7 Reisepreiszahlung
Die Reisepreiszahlung leistet der Kunde auf das Bankkonto der JSO. Die Bankverbindung ist auf dem Rechnungsbogen der JSO .
Der Reisepreis ist nach Erhalt von Buchungsbestätigung und Rechnung, innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zeit gebührenfrei auf das Bankkonto der JSO zu überweisen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, so ist die JSO nicht verpflichtet die vereinbarten Leistungen für den Kunden zu erbringen. Kommen die Kunden mit den Zahlungen in Verzug, hat die JSO gegen die in der Buchung aufgeführten Kunden Anspruch auf Schadenersatz. Die JSO hat die Wahl, entweder konkret berechnet oder pauschal, wie im Fall eines Rücktrittes durch den Kunden, siehe Artikel 9 der AGBs, geltend zu machen.

§ 8 Leistungen der JSO
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Reisebeschreibung. Die JSO behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragabschluss eine Änderung in der Reisebeschreibung zu erklären, welches die Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung im Internet nachlesen können.
Nebenabreden und Zusagen sind von beiden Vertragspartnern schriftlich zu bestätigen.
Vom Kunden festgestellte nichtvertragsgemäße Erbringung der zugesicherten Leistungen, müssen der JSO sofort mitgeteilt werden, um eine geeignete Abhilfe zu schaffen. Maßgebend hierfür sind jedoch die landesüblichen Gegebenheiten.

§ 9 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat seinen Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine Reise-Rücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten, wird aber empfohlen. Tritt der Teilnehmer vom Buchungsvertrag zurück oder tritt er die Luxus- oder Abenteuerreise nicht an, so kann er von der JSO keine Erstattung des Reisepreises verlangen. Wir sind jedoch bereit, bis 3 Monate vor Reiseantritt 30% des Reisepreises zurück zu zahlen. Hiernach kann kein Reisepreisanteil zurück gezahlt werden, da viele Leistungen für den Kunden frühzeitig, d.h., bis zu 6 Monate vor dem Abreisetag bezahlt wurden.
Bis 2 Monate vor dem Abreisetag kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Buchungsvertrages eintritt. Die JSO kann dem Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Buchungsvertrag ein, so haften beide Kunden der JSO als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Kosten.

§ 10 Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Nehmen die Kunden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder Verlassen der Reise, Nichterscheinen oder Verspätung, gleich aus welchem Grund nicht in Anspruch, können sie keine Rückzahlung erhalten. Die Kunden sind in diesen Fällen auch für ihre Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.

§ 11 Rücktritt und Kündigung durch die JSO
Die JSO kann in folgenden Fällen vor Antritt der Luxus- oder Abenteuerreise vom Buchungsvertrag zurücktreten * oder nach Antritt der Luxus- oder Abenteuerreise den Buchungsvertrag kündigen **:
* Bis 4 Wochen vor Reiseantritt wegen Nichterreichens einer kostendeckenden Teilnehmerzahl, mit Rückzahlung des gesamten Reisegeldes, jedoch ohne Entschädigung für entgangenen Urlaubsfreunden.
** Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Kunden die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der JSO nachhaltig stören oder wenn sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung behält die JSO den Anspruch auf den Reisepreis.

§ 12 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Luxus- oder Abenteuerreise infolge bei Vertragabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann die Luxus- oder Abenteuerreise verschoben werden. Hierdurch können die Kunden den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die JSO die bereits erbrachten Leistungen vom Reisepreis dem Kunden in Abzug bringen und weiterhin eine angemessene Entschädigung, für voraus erbrachte Leistungen, verlangen.

§ 13 Haftung des Reiseveranstalters
Die JSO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und Richtigkeit der Beschreibung der angegebenen Reiseleistungen.
Weitere finanzielle Aufwendungen gehen zu Lasten der in der Buchung aufgeführten Kunden. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen und Länder. Die JSO haftet nicht bei Schäden und Ansprüchen nach Unfällen, die durch Dritte verursacht bzw. verschuldet werden.

§ 14 Gewährleistung
Wird eine Veranstaltungsleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so können die Kunden innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Die JSO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

§ 15 Haftungsbeschränkung
Die Haftung ist auf den Reisepreis beschränkt. Die JSO haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen die JSO ist insoweit ausgeschlossen.

§ 16 Sicherheitsbestimmungen
Gemäß gesetzlichen Bestimmungen sind die Kunden verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen.
Des weitern benötigen die Kunden einen gültigen Reisepass (min. 4 Monate nach Reiseende noch gültig) und eine Fahrerlaubnis. Ist der Fahrzeugbesitzer nicht der Fahrer, so benötigt der Fahrer eine Vollmacht bzw. Authorization oder Procuration. Diese ist bei den internationalen Automobilclub´s verschiedener Länder erhältlich, ggf. ist die JSO dabei behilflich.
Die Beteiligung an Luxus- oder Abenteuerreisen und anderen Freizeitaktivitäten müssen die Kunden selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge müssen die Kunden vor Inanspruchnahme selbst überprüfen. Für Unfälle, die bei Abenteuerreisen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet die JSO nur, wenn die JSO grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die JSO schreibt zwingend den Nachweis einer Unfallversicherung vor.

§ 17 Wichtiger Hinweis
Bei den von der JSO durchgeführten Luxus- oder Abenteuerreisen handelt es sich um Reisen mit gefährlichen und erheblichen Anforderungen an Mensch und Material. Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen und Streckenverhältnissen kommen. In dem Veranstaltungsland können Sand- und Staubstürme, sinnflutartige Niederschläge und sonstige ungünstigen Wetterbedingungen usw. auf die Fahrzeuge und Ausrüstungen einwirken.
Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen haftet die JSO nicht. Die Kunden sind zur Einhaltung und Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von ihnen verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten gehen zu ihren Lasten.

§ 18 Mitwirkungspflicht
Die Kunden sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Kunden sind insbesondere verpflichtet, ihre Beanstandungen sofort der JSO zur Kenntnis zu geben, damit diese für Abhilfe sorgen kann, sofern dies möglich ist. Unterlassen die Teilnehmer einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Luxus- oder Abenteuerreise haben die Kunden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Luxus- oder Abenteuerreise gegenüber der JSO schriftlich geltend zu machen.

§ 20 Allgemeine Bestimmungen
Den Anordnungen der JSO ist immer Folge zu leisten. Alle Angaben in der Reisebeschreibung, Webseite und den Infoblättern werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht.
Teilnehmerausweise, Veranstaltungsschilder: Diese müssen spätestens bei der Fahrzeugabnahme komplett am Fahrzeug nach dem Aufklebungsplan angebracht bzw. aufgeklebt sein. Erst nach Abschluss der Fahrzeugkontrollen erhält der Kunde sein Ticket für die Fähre ausgehändigt. Dieses Ticket muss sorgfältig aufbewahrt werden. Ohne dieses Ticket sind keine Verladung des Fahrzeugs und keine Kabinenbenutzung möglich. Bei Verlust des Tickets muss ein neues Ticket vom Kunden selbst bezahlt werden.

§ 21 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer sind die Kunden selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Vorschriften nach der Reisebestätigung geändert werden.

§ 22 Auslandsgeschäftsordnung
Wir weisen darauf hin, dass bedingt durch die internationale Lage, mögliche Schwierigkeiten bei der Streckenführung, unvorhersehbare Naturereignisse oder sonstige, der Sicherheit dienende Gründe, sowie die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen mit den von uns beauftragten Unternehmen, es zu Änderungen kommen kann. Hierdurch zusätzlich anfallende Kosten gehen nicht zu Lasten der JSO.
Diese Vereinbarung wird mit Abgabe der Reiseausschreibung sowie Reisebestätigung, ohne nachträgliche Einwände, allen Beteiligten gegenüber wirksam.

§ 23 Sonstiges
Luxus- oder Abenteuerreisen sind mit besonderen Risiken behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein können. Technische Ausfälle an Fahrzeugen der JSO, oder durch unvorhersehbare Naturereignisse, kann sich der Veranstaltungsverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei den durchgeführten Luxus- oder Abenteuerreisen kann es immer zu Änderungen des ausgeschriebenen Streckenverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel usw. kommen, sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Ausschreibung zugemutet werden können.

§ 24 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 25 Gerichtsstand
Die Kunden können die JSO nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen der JSO gegen Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz der JSO maßgebend.
Der Gerichtsstand ist Hanau.

Stand: Januar 2010

Änderungen vorbehalten

Jörg Steinhäuser